Lkw-Durchfahrtverbot in Lüdenscheid

Zum 10. Juni führt die Stadt Lüdenscheid ein Lkw-Durchfahrtsverbot für den Durchgangsverkehr ein. Das Verbot gilt auch für die Ortsdurchfahrt auf der B54 (Volmestraße) in Brügge. Die Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen finden Sie unter beigefügtem Link.

https://www.luedenscheid.de/aktuelles/presse/2023/medien/Antrag__Ausnahmegenehmigung_vom_LKW-Fahrverbot_neu.pdf

 Für Nachfragen steht Ihnen der Fachdienst Bauservice der Stadt Lüdenscheid zur Verfügung:

 Telefon 02351-171362

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 Umsetzung der Regelung:

Ohne Ausnahmegenehmigung können LKW als regionale Güterverkehr durch Lüdenscheid fahren, wenn ein Belade- bzw. Zielort im Stadtgebiet Lüdenscheid liegt (unabhängig von der Streckenlänge) oder der Erstbeladeort und ein weiterer Entladeort dürfen nicht weiter als 75 km Luftlinie auseinanderliegen – gemessen vom jeweiligen Ortsmittelpunkt. Ausnahmegenehmigungen im vereinfachten Verfahren ohne besondere Prüfung werden erteilt, wenn sich im Güterverkehr ein Belade- oder ein Zielort in einer der Nachbarkommunen Lüdenscheids (Altena, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Schalksmühle, Werdohl) befindet und die Transportdistanz über 75 km Luftlinie liegt.

Nur für Fahrzeuge im Güterverkehr, bei denen sich ein Belade- oder ein Zielort nicht in Lüdenscheid oder einer seiner Nachbarkommunen befindet und die Transportdistanz über 75 km Luftlinie liegt, muss bei der Stadt Lüdenscheid eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die Verwaltung prüft dann jeden einzelnen Fall.

 Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn  

  • dies in dringenden Fällen zur Versorgung der Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln, zur termingerechten Be- bzw. Entladung von Schiffen oder zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen zwingend notwendig ist.
  • aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine alternative Fahrstrecke über Bundes- bzw. Landes-straßen bzw. zu anderen Autobahnzufahrten eine unbillige Härte für den Betriebsablauf oder eine aus verkehrlichen Gründen unzumutbare Benutzung der alternativen Fahrstrecken darstellen würde.

 Diese Voraussetzungen müssen Unternehmen in ihren Anträgen nachvollziehbar begründen.

Die IHKs aus Dortmund, Bochum, Hagen und Siegen sowie der zuständige Transportverband VVWL haben den Optimierungsbedarf aus Sicht der regionalen Wirtschaft zusammen gefasst und bemühen sich bei der Stadt Lüdenscheid um eine Korrektur der Regelung. Die Position der IHKs finden Sie beigefügt.